(1) Das Bestehen der nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit wird durch eine von dem nach Artikel VII Absatz 2 Satz 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 zuständigen Vertragsstaat auszustellende Bescheinigung (Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992) nachgewiesen. Das Bestehen der nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, wird durch eine von dem nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Bunkeröl-Übereinkommens zuständigen Vertragsstaat auszustellende Bescheinigung (Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung) nachgewiesen.
(2) Dem Eigentümer eines Schiffes, das in das Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen ist und die Bundesflagge führt, hat die zuständige Behörde auf Antrag die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 auszustellen, wenn er nachweist, dass eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht und kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben ist, dass der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen.
(3) Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, kann die zuständige Behörde die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 auf Antrag ausstellen; Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
- 1.
- die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Bescheinigung,
- 2.
- das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der Bescheinigung.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/4806 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/3822 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UmwandlungsrichtlinieBundestag Drucksachen · 5. Dezember 2022
- 2. 19/29885 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27216 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 30. April 2010 zum Internationalen Übereinkommen vom 3. Mai 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See (HNS-Übereinkommen 2010) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27215 - Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des HandelsgesetzbuchsBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021
- 3. 20/5237 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/3822 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UmwandlungsrichtlinieBundestag Drucksachen · 18. Januar 2023