In den Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes gilt die Pflicht nach § 123 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren, als erfüllt, wenn neben den Maßnahmen nach § 123 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes mindestens eine der folgenden Maßnahmen durchgeführt wird:
- 1.
- Verringerung der Radon-222-Aktivitätskonzentration unter dem Gebäude,
- 2.
- gezielte Beeinflussung der Luftdruckdifferenz zwischen Gebäudeinnerem und Bodenluft an der Außenseite von Wänden und Böden mit Erdkontakt, sofern der diffusive Radoneintritt auf Grund des Standorts oder der Konstruktion begrenzt ist,
- 3.
- Begrenzung der Rissbildung in Wänden und Böden mit Erdkontakt und Auswahl diffusionshemmender Betonsorten mit der erforderlichen Dicke der Bauteile,
- 4.
- Absaugung von Radon an Randfugen oder unter Abdichtungen,
- 5.
- Einsatz diffusionshemmender, konvektionsdicht verarbeiteter Materialien oder Konstruktionen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/31460 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/31294 - Radon im SaarlandBundestag Drucksachen · 12. Juli 2021
- 2. 19/26943 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des StrahlenschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 3. 21/7465 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/7268 - Natürliche Belastung durch Radon: mögliche gesundheitspolitische Schutzlücken, Vorsorge in sensiblen Einrichtungen, Risikokommunikation und Zugang zu MessungenBundestag Drucksachen · 3. August 2026