(1) Der Antragsteller kann den Nachweis, dass das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten ist, auch im Einzelfall führen. Dies gilt, soweit
- 1.
- die für eine spezifische Freigabe erforderlichen Anforderungen und Festlegungen im Einzelfall nicht vorliegen,
- 2.
- für einzelne Radionuklide keine Freigabewerte festgelegt sind,
- 3.
- es sich um andere als die in Anlage 8 Teil B genannten flüssigen Stoffe handelt oder
- 4.
- der zuständigen Behörde Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass am Standort der Entsorgungsanlage bei Heranziehung der Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8, 9, 10, 11 oder 14 das Dosiskriterium für die Freigabe nicht eingehalten ist.
(2) Bei der Nachweisführung sind die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 2 zu berücksichtigen.
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/22252 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung für die siebte Überprüfungskonferenz im Mai 2021 zur Erfüllung des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver AbfälleBundestag Drucksachen · 21. August 2020
- 2. 20/11911 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung für die achte Überprüfungskonferenz im März 2025 zur Erfüllung des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver AbfälleBundestag Drucksachen · 20. Juni 2024