(1) Die zuständige Behörde kann in einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes, in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Genehmigung nach § 9b des Atomgesetzes, in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes oder in einem gesonderten Bescheid das Verfahren festlegen
- 1.
- zur Erfüllung der Anforderungen und Festlegungen zum Nachweis für
- a)
- eine uneingeschränkte Freigabe,
- b)
- eine spezifische Freigabe oder
- c)
- eine Freigabe im Einzelfall und
- 2.
- zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, der eine Freigabe beantragen kann, feststellen, ob bestimmte Anforderungen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, bereits erfüllt sind.
(3) Die Feststellung der Erfüllung bestimmter Anforderungen kann aufgenommen werden
- 1.
- in einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes,
- 2.
- in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Genehmigung nach § 9b des Atomgesetzes,
- 3.
- in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes oder
- 4.
- in einem gesonderten Bescheid.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/11241 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender StrahlungBundestag Drucksachen · 20. Februar 2017
- 2. 19/22252 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung für die siebte Überprüfungskonferenz im Mai 2021 zur Erfüllung des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver AbfälleBundestag Drucksachen · 21. August 2020
- 3. 20/11911 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung für die achte Überprüfungskonferenz im März 2025 zur Erfüllung des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver AbfälleBundestag Drucksachen · 20. Juni 2024