(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in Strahlenschutzbereichen in dem für die Ermittlung der Exposition erforderlichen Umfang jeweils einzeln oder in Kombination Folgendes gemessen wird:
- 1.
- die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung,
- 2.
- die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder
- 3.
- die Kontamination des Arbeitsplatzes.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen unverzüglich aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach der letzten durchgeführten Messung oder nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei Beendigung der Tätigkeit die Aufzeichnungen bei einer von der zuständigen Behörde vorgegebenen Stelle hinterlegt werden.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Anzeige der Geräte zur Überwachung der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung in Sperrbereichen auch außerhalb dieser Bereiche erkennbar ist.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/5350 - Unterrichtung: Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung im Jahr 2016Bundestag Drucksachen · 26. Oktober 2018
- 2. 18/11241 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender StrahlungBundestag Drucksachen · 20. Februar 2017
- 3. 18/13180 - Unterrichtung: Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung im Jahr 2015Bundestag Drucksachen · 20. Juli 2017
- 4. 19/18500 - Unterrichtung: Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung im Jahr 2017Bundestag Drucksachen · 8. April 2020