(1) Die Träger der Spendeeinrichtungen und die pharmazeutischen Unternehmer haben der zuständigen Bundesoberbehörde jährlich nach Satz 4 die Zahlen zu dem Umfang der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen sowie zu dem Umfang der Herstellung, des Verlusts, des Verfalls, des Inverkehrbringens, des Imports und des Exports von Blutprodukten und Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie zu melden. Die Einrichtungen der Krankenversorgung haben der zuständigen Bundesoberbehörde jährlich nach Satz 4 die Zahlen zum Verbrauch und Verfall von Blutprodukten und Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie zu melden. Einzelheiten zu den nach den Sätzen 1 und 2 zu meldenden Blutprodukten und Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie werden in der Rechtsverordnung nach § 23 geregelt. Die Meldungen haben nach Abschluss des Kalenderjahres, spätestens zum 1. März des folgenden Jahres, zu erfolgen. Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet die für die Überwachung zuständige Landesbehörde, wenn die Meldungen wiederholt nicht oder unvollständig erfolgen.
(1a) Die hämophiliebehandelnde ärztliche Person hat die Anzahl der Patienten mit Gerinnungsstörungen bei Hämophilie, differenziert nach dem Schweregrad der Erkrankung und nach Altersgruppen, sowie die Gesamtmenge der bei diesen Patientengruppen angewendeten Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie nach Satz 3 an das Deutsche Hämophilieregister nach § 21a zu melden. Im Fall der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung des behandelten Patienten sind anstelle der Meldung nach Satz 1
- 1.
- an die Vertrauensstelle nach § 21a Absatz 2 Satz 1 die personenidentifizierenden Daten nach Maßgabe des nach § 21a Absatz 2 Satz 4 festgelegten Pseudonymisierungsverfahrens und
- 2.
- an das Deutsche Hämophilieregister nach § 21a Absatz 1 Satz 1 die pseudonymisierten Daten nach Maßgabe der nach § 21a Absatz 3 Satz 3 getroffenen Festlegungen und des § 2 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung, insbesondere
- a)
- die Angaben zu Alter, Geschlecht und Wohnort des Patienten,
- b)
- die Behandlungsdaten,
- c)
- die Angaben zur Krankenkasse,
- d)
- die Angaben zum Widerruf der Einwilligung des Patienten oder zum Tod des Patienten
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die nach den Absätzen 1 und 1a gemeldeten Daten anonymisiert in einem Bericht zusammen und macht diesen bekannt. Sie hat melderbezogene Daten streng vertraulich zu behandeln.
(3) Die Spendeeinrichtungen übersenden der zuständigen Behörde einmal jährlich eine Liste der belieferten Einrichtungen der Krankenversorgung und stellen diese Liste auf Anfrage der zuständigen Bundesoberbehörde zur Verfügung.
Fachbeiträge • 2
- 1. Qualitätssicherung HämotherapieEingeschränkter ZugriffFelizia Lehr Assistentin · www.laekh.de · 20. Dezember 2024
- 2. Online-Nachricht: Die neue Ausgabe des „Bulletin zur Arzneimittelsicherheit“ ist da!Eingeschränkter Zugriffwww.abda.de · 25. September 2023
Öffentliche Quellen • 16
- 1. 19/1540 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1214 - Kontrolle der Blutspendedienste des Deutschen Roten KreuzesBundestag Drucksachen · 4. April 2018
- 2. 18/11488 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 3. 19/5675 - Unterrichtung: Dritter Bericht der Bundesregierung über die Situation der Versorgung der Bevölkerung mit Gewebe und GewebezubereitungenBundestag Drucksachen · 8. November 2018
- 4. 19/3509 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3141 - Vermeidungsstrategien gegen Risiken durch BluttransfusionenBundestag Drucksachen · 19. Juli 2018
- 5. 18/12587 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11488, 18/11930, 18/12181 Nr. 1.10 - Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 6. 19/15971 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15578 - Situation der BlutplasmaspendeBundestag Drucksachen · 13. Dezember 2019
- 7. 19/7845 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7130 - Verhinderung von digitalen Monopolen durch verstärkte Nutzung freier SoftwareBundestag Drucksachen · 18. Februar 2019
- 8. 19/8753 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der ArzneimittelversorgungBundestag Drucksachen · 27. März 2019