(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt und fortlaufend. Diese Unterrichtung erfolgt grundsätzlich schriftlich durch die Weiterleitung von Dokumenten oder die Abgabe von eigenen Berichten der Bundesregierung, darüber hinaus mündlich. Der mündlichen Unterrichtung kommt lediglich eine ergänzende und erläuternde Funktion zu. Die Bundesregierung stellt sicher, dass diese Unterrichtung die Befassung des Bundestages ermöglicht.
(2) Die Unterrichtung erstreckt sich insbesondere auf die Willensbildung der Bundesregierung, die Vorbereitung und den Verlauf der Beratungen innerhalb der Organe der Europäischen Union, die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die getroffenen Entscheidungen. Dies gilt auch für alle vorbereitenden Gremien und Arbeitsgruppen.
(3) Die Pflicht zur Unterrichtung umfasst auch die Vorbereitung und den Verlauf der Beratungen der informellen Ministertreffen, des Eurogipfels, der Eurogruppe sowie vergleichbarer Institutionen, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge und sonstiger Vereinbarungen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen, zusammentreten. Dies gilt auch für alle vorbereitenden Gremien und Arbeitsgruppen.
(4) Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung bleibt von den Unterrichtungspflichten unberührt.
(5) Der Bundestag kann auf einzelne Unterrichtungen verzichten, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages widersprechen.
Öffentliche Quellen • 64
- 1. 13/89 - Antrag: Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesBundestag Drucksachen · 14. Dezember 1994
- 2. 13/2963 - Antwort: Viertes mittelfristiges Aktionsprogramm der Europäischen UnionBundestag Drucksachen · 9. November 1995
- 3. 13/4701 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 13/3668 Nr. 2.72 Mitteilung der Kommission zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer KOM(95) 547 endg. Rats-Dok. Nr. 11954/95Bundestag Drucksachen · 22. Mai 1996
- 4. 13/4953 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 13/4137 Nr. 2.52 - Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind KOM-Nr. (95) 729 endg. Ratsdok. - Nr. 4749/96Bundestag Drucksachen · 19. Juni 1996
- 5. 13/10337 - Beschlussempfehlung und Bericht: 1. zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 13/7216 Nr. 2.19 - Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche" KOM(96) 610 endg.; Ratsdok. 05056/97 2. zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 13/9477 Nr. 2.10 - Pilotaktion: Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche Zweiter Zwischenbericht KOM(97) 512 endg.; Ratsdok. 11604/97Bundestag Drucksachen · 2. April 1998
- 6. 13/9550 - Antwort: Gesundheitliche Gefahren durch Werbung und Direktvertrieb von Arzneimitteln im InternetBundestag Drucksachen · 23. Dezember 1997
- 7. 13/11225 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 13/10361 Nr. 2.46 - Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages KOM (98) 73 endg.; Ratsdok. 6254/98Bundestag Drucksachen · 29. Juni 1998
- 8. 14/8715 - Unterrichtung: Nationaler Beschäftigungspolitischer Aktionsplan der Bundesrepublik Deutschland 2002Bundestag Drucksachen · 28. März 2002