(1) Vorhaben der Europäischen Union (Vorhaben) im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere
- 1.
- Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen zu Änderungen der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union,
- 2.
- Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen zur Vorbereitung von Beitritten zur Europäischen Union,
- 3.
- Vorschläge und Initiativen für Beschlüsse gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einführung des Euro,
- 4.
- Vorschläge für Gesetzgebungsakte der Europäischen Union,
- 5.
- Verhandlungsmandate für die Europäische Kommission zu Verhandlungen über völkerrechtliche Verträge der Europäischen Union,
- 6.
- Beratungsgegenstände, Initiativen sowie Verhandlungsmandate und Verhandlungsrichtlinien für die Europäische Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik und der Welthandelsrunden,
- 7.
- Mitteilungen, Stellungnahmen, Grün- und Weißbücher sowie Empfehlungen der Europäischen Kommission,
- 8.
- Berichte, Aktionspläne und Politische Programme der Organe der Europäischen Union,
- 9.
- Interinstitutionelle Vereinbarungen der Organe der Europäischen Union,
- 10.
- Haushalts- und Finanzplanung der Europäischen Union,
- 11.
- Entwürfe zu völkerrechtlichen Verträgen und sonstigen Vereinbarungen, wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen,
- 12.
- Beratungsgegenstände, Vorschläge und Initiativen, die im Rahmen von völkerrechtlichen Verträgen und Vereinbarungen im Sinne von Nummer 11 behandelt werden.
(2) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind auch Vorschläge und Initiativen der Europäischen Union, bei denen eine Mitwirkung des Bundestages nach dem Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.
(3) Für Angelegenheiten
- 1.
- des Europäischen Stabilitätsmechanismus gelten unbeschadet der §§ 1 bis 4 die Bestimmungen des ESM-Finanzierungsgesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1918) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität gelten unbeschadet der §§ 1 bis 4 die Bestimmungen des Stabilisierungsmechanismusgesetzes vom 22. Mai 2010 (BGBl. I S. 627) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gilt § 7.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 18/13150 - Unterrichtung: Bericht über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union in der 18. WahlperiodeBundestag Drucksachen · 19. Juli 2017
- 2. 18/12260 - Unterrichtung: Bericht über die Subsidiaritätsprüfung im Bundestag und in anderen nationalen ParlamentenBundestag Drucksachen · 3. Mai 2017
- 3. 19/5984 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. November 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 22. November 2018
- 4. 19/28793 - Antrag: zu den Ergebnissen der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich über die künftigen Beziehungen hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 20. April 2021
- 5. 20/11875 - Unterrichtung: Bericht nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben durch die Bundesregierung im Hinblick auf die Beteiligung des Bundes an der Europäischen InvestitionsbankBundestag Drucksachen · 19. Juni 2024
- 6. 21/1538 - Antrag: Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesBundestag Drucksachen · 9. September 2025
- 7. 20/14730 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14477 - Rechenschaft des Bundesministeriums der Finanzen hinsichtlich seines Stimmverhaltens auf EU-Ebene angesichts fehlender Mehrheiten der regierungstragenden Fraktionen im Deutschen BundestagBundestag Drucksachen · 28. Januar 2025