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29. Mai 2009
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17. Juni 2016
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22. Juli 2017
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1. Juli 2021
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31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
(1) Der Verband hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auf den Prüfungsbericht ist, soweit er den Jahresabschluss und den Lagebericht betrifft, § 321 Abs. 1 bis 3 sowie 4a des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Im Prüfungsbericht ist Stellung dazu zu nehmen, ob und auf welche Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat.
(2) Auf die Prüfung von Genossenschaften, die die Größenmerkmale des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, ist § 322 des Handelsgesetzbuchs über den Bestätigungsvermerk entsprechend anzuwenden. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet auf alle in § 55 Absatz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechende Anwendung; auf den Verband findet Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.
(3) Der Verband hat den Prüfungsbericht zu unterzeichnen und dem Vorstand der Genossenschaft sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzulegen; § 57 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden, Artikel 11 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist nicht anzuwenden. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts zu beraten; ist die Genossenschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs, so hat der Aufsichtsrat darzulegen, wie die Prüfung sowie die Befassung des Aufsichtsrats oder Prüfungsausschusses mit der Abschlussprüfung dazu beigetragen hat, dass die Rechnungslegung ordnungsgemäß ist. Verband und Prüfer sind berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen; der Vorstand ist verpflichtet, den Verband von der Sitzung in Kenntnis zu setzen.
Fachbeiträge • 3
- 1. Prüfung der Förderzweckkontrolle im Rahmen der Qualitätskontrolle eines genossenschaftlichen PrüfungsverbandesEingeschränkter Zugriffwww.wpk.de · 10. August 2026
- 2. Prüfungsbericht PrüfungsverbandEingeschränkter ZugriffWww.Facebook.Com · www.k1.de · 1. Juni 2025
- 3. BFH Urteil vom 12.11.1974 - VII R 112/73Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 12. November 1974
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 18/11506 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei GenossenschaftenBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 2. 19/11467 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von GenossenschaftenBundestag Drucksachen · 10. Juli 2019
- 3. 19/13719 - Kleine Anfrage: Einhaltung der Förderungszwecke von WohnungsgenossenschaftenBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2019
- 4. 19/14254 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/13719 - Einhaltung der Förderungszwecke von WohnungsgenossenschaftenBundestag Drucksachen · 18. Oktober 2019
- 5. 20/1533 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von GenossenschaftenBundestag Drucksachen · 27. April 2022
- 6. 20/12787 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von UnternehmenBundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 7. 20/14501 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen RechtsformBundestag Drucksachen · 15. Januar 2025
- 8. 21/1857 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten FassungBundestag Drucksachen · 29. September 2025