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22. Juli 2017
22. Juli 2017
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31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast. Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung
- 1.
- Geschäftsguthaben ausgezahlt werden,
- 2.
- den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden,
- 3.
- Genossenschaftsvermögen verteilt wird,
- 4.
- Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist,
- 5.
- Kredit gewährt wird.
(4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Genossenschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
Fachbeiträge • 35
- 1. Rechtsprechungsdatenbank - Seite 32 - @legalEingeschränkter Zugriff@Legal Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.at.legal · 19. Juni 2012
- 2. Abberufung Vorstand Genossenschaft - Ihre RechteEingeschränkter ZugriffRegina Manz · www.kanzlei-manz.com · 6. Mai 2026
- 3. OLG Brandenburg: Haftung eines baugenossenschaftlichen Vorstandsmitglieds wegen einer DarlehensgewährungEingeschränkter ZugriffPeter Sausen · www.sausen.de · 13. Januar 2021
- 4. BGH II ZR 117/10Eingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 5. November 2020
- 5. Darlegungs- und Beweislast im Prozess gegen GenossenschaftsvorstandEingeschränkter ZugriffHagen Döhl · www.paragraf.info · 6. Februar 2007
- 6. und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen gegen GmbHEingeschränkter ZugriffHagen Döhl · www.paragraf.info · 11. Juni 2003
- 7. Gesellschaftsrecht Archives - Seite 4 von 11 - paragraf.infoEingeschränkter Zugriffwww.paragraf.info · 10. September 2007
- 8. Gesellschaftsrecht Archives - Seite 8 von 11 - paragraf.infoEingeschränkter Zugriffwww.paragraf.info · 10. September 2003
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 18/11506 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei GenossenschaftenBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 2. 19/14254 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/13719 - Einhaltung der Förderungszwecke von WohnungsgenossenschaftenBundestag Drucksachen · 18. Oktober 2019
- 3. 19/24001 - Antrag: Genossenschaften stärken - Mitbestimmung ausbauenBundestag Drucksachen · 4. November 2020
- 4. 19/24181 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG)Bundestag Drucksachen · 9. November 2020
- 5. 20/8704 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG)Bundestag Drucksachen · 9. Oktober 2023
- 6. 20/14501 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen RechtsformBundestag Drucksachen · 15. Januar 2025