(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Genossenschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
- 1.
- Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Liquidator oder
- 2.
- Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Genossenschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Liquidator die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Liquidatoren antragsberechtigt.
Fachbeiträge • 1
- 1. § 151 Verletzung der GeheimhaltungspflichtEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. Oktober 2024
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 11/2199 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung gemeinschaftlicher Wohnungsunternehmen (FGW)Bundestag Drucksachen · 25. April 1988
- 2. 11/6275 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (Bankbilanzrichtlinie-Gesetz)Bundestag Drucksachen · 19. Januar 1990
- 3. 11/6786 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 11/6275 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (Bankbilanzrichtlinie-Gesetz)Bundestag Drucksachen · 9. August 1990
- 4. 12/7850 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. - Drucksache 12/6699 - Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/7265 - Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG)Bundestag Drucksachen · 13. Juni 1994
- 5. 12/6699 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG)Bundestag Drucksachen · 1. Februar 1994
- 6. 14/8769 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz)Bundestag Drucksachen · 11. April 2002
- 7. 17/13087 - Antrag: Wirtschaftskriminalität effektiv bekämpfenBundestag Drucksachen · 16. April 2013
- 8. 18/2956 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über VersicherungenBundestag Drucksachen · 22. Oktober 2014