(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen.
(2) Mit einer Verletzung der Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie mit einer Nichtbeachtung von Formblättern kann, wenn hierdurch die Klarheit des Jahresabschlusses nur unwesentlich beeinträchtigt wird, eine Anfechtung nicht begründet werden.
(3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
Fachbeiträge • 5
- 1. § 33 Buchführung; Jahresabschluss und LageberichtEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. Oktober 2024
- 2. Einführung in das Genossenschaftsrecht Teil V Die OrganeEingeschränkter ZugriffStefan Renz · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 3. Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen elektronischEingeschränkter ZugriffUhorn · www.drschulze-recht.de · 15. Dezember 2019
- 4. Fiskalisierung KassensystemeEingeschränkter ZugriffDr. Jur. Jörg Burkhard · www.drburkhard.de · 26. Juni 2015
- 5. BFH Urteil vom 12.11.1974 - VII R 112/73Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 12. November 1974
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/4683 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 29. November 2022