Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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29. Januar 2026
29. Januar 2026
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30. April 2026
30. April 2026
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30. September 2026
30. September 2026
(1) § 2 Absatz 1 ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 und vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für
- 1.
- 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 514,10 Euro,
- 2.
- 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 Euro
(2) § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 und vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026 bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird.
(3) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 und vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026 bezogene Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b gewährt wird.
(4) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48, 49, 52, 53, 58, 58a, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 und vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesem Absatz genannten Steuersätzen bemisst.
(5) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die zwischen dem 1. Juli 2026 bis 30. September 2026 und ab dem 1. Januar 2027 der Entlastungsanspruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in § 2 Absatz 1.
Fachbeiträge • 2
- 1. Bringt der neue „Tankrabatt“ wirklich Entlastung für Wirtschaft und Verbraucher?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 13. Mai 2026
- 2. Bringt der neue „Tankrabatt“ wirklich Entlastung für Wirtschaft und Verbraucher?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 13. Mai 2026
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 20/1741 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG)Bundestag Drucksachen · 10. Mai 2022
- 2. 21/8157 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/6561 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG)Bundestag Drucksachen · 23. September 2026
- 3. 20/12351 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und EnergiesteuerrechtBundestag Drucksachen · 24. Juli 2024
- 4. 21/1866 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des StromsteuergesetzesBundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 5. 21/5547 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 21/5321, 21/5546 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 22. April 2026
- 6. 21/5546 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 21/5321 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 21/5320 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stromsteuergesetzes und weiterer Vorschriften c) zu dem Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt, Jörn König, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Druckasche 21/2363 - Berufstätige Pendler sofort entlasten - Entfernungspauschalen für Kraftfahrzeuge ab dem ersten Kilometer auf 50 Cent erhöhen und an die Preisentwicklung anpassen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Hauke Finger, Jörn König, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/5326 - Von der Einführung einer Übergewinnsteuer absehen - Den hohen Kraftstoffpreisen durch gezielte Maßnahmen begegnenBundestag Drucksachen · 22. April 2026
- 7. 21/5321 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 14. April 2026