(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) an oder die Voraussetzungen für eine der in § 9c Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 5 genannten Steuerbefreiungen liegen vor. Gasgewinnungsbetriebe und Gaslager gelten mit der Maßgabe als dem Leitungsnetz zugehörig, dass ein dortiger Verbrauch von Erdgas als Entnahme aus dem Leitungsnetz gilt. Die Entnahme aus dem Leitungsnetz zur nicht leitungsgebundenen Weitergabe gilt als Entnahme zum Verbrauch.
(2) Steuerschuldner ist
- 1.
- der Lieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist und das gelieferte Erdgas nicht durch einen anderen Lieferer aus dem Leitungsnetz entnommen wird,
- 2.
- andernfalls derjenige, der das Erdgas aus dem Leitungsnetz entnimmt.
(3) Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern, selbst erzeugtes Erdgas zum Selbstverbrauch im Steuergebiet entnehmen oder Erdgas von einem nicht im Steuergebiet ansässigen Lieferer zum Verbrauch beziehen will, hat dies vorher beim Hauptzollamt anzumelden.
(4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass derjenige, der Erdgas an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien liefert, nicht als anderer Lieferer (Absatz 2 Nr. 1) gilt. An den Inhaber der Zulassung geliefertes Erdgas gilt dann mit der Lieferung an ihn als aus dem Leitungsnetz entnommen. § 42 bleibt dadurch unberührt.
(4a) Lieferer von Erdgas gelten nicht als andere Lieferer (Absatz 2 Nummer 1), soweit
- 1.
- sie Erdgas zum Selbstverbrauch entnehmen,
- 2.
- ihnen dieses Erdgas versteuert von einem im Steuergebiet ansässigen Lieferer geliefert wird und
- 3.
- die Menge dieses Erdgases vom letztgenannten Lieferer ermittelt wird.
(5) Erdgas gilt mit der Lieferung an einen Lieferer, der entgegen Absatz 3 nicht angemeldet ist, als im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen, wenn die Lieferung des Erdgases in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases aus dem Leitungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem nicht angemeldeten Lieferer wird auf Antrag die Steuer, die der ihn beliefernde Lieferer entrichtet hat, vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases entstandene Steuer entrichtet worden ist, für das Erdgas keine Steuer entstanden ist oder das Erdgas steuerfrei entnommen worden ist.
(6) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
Fachbeiträge • 23
- 1. 2. Gesetz zur Änderung des BrennstoffemissionshandelsgesetzesEingeschränkter ZugriffGregor Franßen · www.fn.legal · 29. Februar 2024
- 2. Anträge auf Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2021 nach BECVEingeschränkter ZugriffGregor Franßen · www.fn.legal · 29. Februar 2024
- 3. Risiken im neuen nationalen Emissionshandel: Gasweiterleitung an Mieter und PächterEingeschränkter ZugriffDr. Stefan Altenschmidt, Ll.M. (Nottingham) · www.luther-lawfirm.com · 31. August 2026
- 4. Energiesteuer 4.0: Elektronische Abgabe von EnergiesteueranmeldungenEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
- 5. EnergiesteuerEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. Januar 2024
- 6. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 7. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. MeldungEingeschränkter Zugriffbeck-online.beck.de
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/14746 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG)Bundestag Drucksachen · 5. November 2019
- 2. 19/23184 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/19929, 19/21755, 19/22346 Nr. 1.21 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Marc Bernhard, Karsten Hilse, Andreas Bleck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/22428 - Zulassung von paraffinischen Kraftstoffen wie dem C.A.R.E.-Diesel in Reinform - Technologieoffenheit gewährleistenBundestag Drucksachen · 7. Oktober 2020
- 3. 20/1741 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG)Bundestag Drucksachen · 10. Mai 2022
- 4. 20/3438 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BrennstoffemissionshandelsgesetzesBundestag Drucksachen · 19. September 2022
- 5. 20/13585 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgestz 2024)Bundestag Drucksachen · 4. November 2024