(1) Das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, vermittelt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand psychotherapiewissenschaftlicher, psychologischer, pädagogischer, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die grundlegenden personalen, fachlich-methodischen, sozialen und umsetzungsorientierten Kompetenzen, die für eine eigenverantwortliche, selbständige und umfassende psychotherapeutische Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unter Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen mittels der wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden erforderlich sind. Zugleich befähigt es die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, an der Weiterentwicklung von psychotherapeutischen Verfahren oder von psychotherapeutischen Methoden mitzuwirken sowie sich eigenverantwortlich und selbständig fort- und weiterzubilden und dabei auf der Basis von Kenntnissen über psychotherapeutische Versorgungssysteme auch Organisations- und Leitungskompetenzen zu entwickeln.
(2) Psychotherapeutische Versorgung im Sinne des Absatzes 1 umfasst insbesondere die individuellen und patientenbezogenen psychotherapeutischen, präventiven und rehabilitativen Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, die der Feststellung, Erhaltung, Förderung oder Wiedererlangung der psychischen und physischen Gesundheit von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen dienen. Sie findet im Einzel- und Gruppensetting sowie mit anderen zu beteiligenden Personen statt und bezieht Risiken und Ressourcen, die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen oder religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung, die jeweilige Lebensphase der Patientinnen und Patienten sowie Kompetenzen zum Erkennen von Anzeichen für sexuelle Gewalt und deren Folgen mit ein. Dabei werden die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen berücksichtigt, die Selbständigkeit der Patientinnen und Patienten unterstützt sowie deren Recht auf Selbstbestimmung geachtet.
(3) Das Studium befähigt insbesondere dazu,
- 1.
- Störungen mit Krankheitswert, bei denen psychotherapeutische Versorgung indiziert ist, festzustellen und entweder zu behandeln oder notwendige weitere Behandlungsmaßnahmen durch Dritte zu veranlassen,
- 2.
- das eigene psychotherapeutische Handeln im Hinblick auf die Entwicklung von Fähigkeiten zur Selbstregulation zu reflektieren und Therapieprozesse unter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkenntnisse sowie des aktuellen Forschungsstandes weiterzuentwickeln,
- 3.
- Maßnahmen zur Prüfung, Sicherung und weiteren Verbesserung der Versorgungsqualität umzusetzen und dabei eigene oder von anderen angewandte Maßnahmen der psychotherapeutischen Versorgung zu dokumentieren und zu evaluieren,
- 4.
- Patientinnen und Patienten, andere beteiligte oder andere noch zu beteiligende Personen, Institutionen oder Behörden über behandlungsrelevante Erkenntnisse zu unterrichten, und dabei indizierte psychotherapeutische und unterstützende Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen sowie über die aus einer Behandlung resultierenden Folgen aufzuklären,
- 5.
- gutachterliche Fragestellungen, die insbesondere die psychotherapeutische Versorgung betreffen, einschließlich von Fragestellungen zu Arbeits-, Berufs- oder Erwerbsfähigkeit sowie zum Grad der Behinderung oder der Schädigung auf der Basis einer eigenen Anamnese, umfassender diagnostischer Befunde und weiterer relevanter Informationen zu bearbeiten,
- 6.
- auf der Basis von wissenschaftstheoretischen Grundlagen wissenschaftliche Arbeiten anzufertigen, zu bewerten und deren Ergebnisse in die eigene psychotherapeutische Tätigkeit zu integrieren,
- 7.
- berufsethische Prinzipien im psychotherapeutischen Handeln zu berücksichtigen,
- 8.
- aktiv und interdisziplinär mit den verschiedenen im Gesundheitssystem tätigen Berufsgruppen zu kommunizieren und patientenorientiert zusammenzuarbeiten.
Fachbeiträge • 8
- 1. PsychotherapeutEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. Juli 2025
- 2. Vergütung in der Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin - BAG 9 AZR 289/13Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 23. Mai 2015
- 3. Rechtsweg beim Ausbildungsvertrag - BAG 9 AZB 10/15Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 13. Mai 2015
- 4. Praktische Tätigkeit nach RettAssG - BAG 9 AZR 78/14Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 27. September 2015
- 5. Heilberufe und Pflege, insbesondere Psychotherapeutin in Ausbildung (PiA)Eingeschränkter ZugriffSven Kock · kock-arbeitsrecht.de · 17. Februar 2025
- 6. M.Sc. PsychotherapieEingeschränkter ZugriffJudith Mischnat · www.ruhr-uni-bochum.de
- 7. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021
- 8. Praktikum muss vergütet werdenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/9770 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der PsychotherapeutenausbildungBundestag Drucksachen · 30. April 2019
- 2. 19/21270 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/20968 - Mögliche Mängel in der Umsetzung der PsychotherapeutenausbildungsreformBundestag Drucksachen · 27. Juli 2020
- 3. 19/20968 - Kleine Anfrage: Mögliche Mängel in der Umsetzung der PsychotherapeutenausbildungsreformBundestag Drucksachen · 10. Juli 2020
- 4. 19/29900 - Bericht: Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2020Bundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 5. 19/28233 - Antwort: auf die Große Anfrage - Drucksache 19/16992 - Soziale und gesundheitliche Situation von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LSBTI) in DeutschlandBundestag Drucksachen · 1. April 2021