(1) Der Bund setzt sich zum Ziel, die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren. Zur Verwirklichung dieses Zieles verabschiedet die Bundesregierung mindestens alle fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Maßnahmen, die von den Behörden des Bundes und von sonstigen Bundeseinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des Bundes unterliegen, einzuhalten sind. Sind zur Verwirklichung des in Satz 1 genannten Zieles gesetzliche Regelungen erforderlich, legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Maßnahmen einen Entwurf vor.
(2) Die Klimaneutralität der Bundesverwaltung soll insbesondere durch die Einsparung von Energie, durch die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie durch die effiziente Nutzung erneuerbarer Energien und die Wahl möglichst klimaschonender Verkehrsmittel erreicht werden. Dabei ist auf die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen zu achten. Bei Verwaltungshandeln des Bundes im Ausland, wie etwa der Errichtung oder Sanierung von Gebäuden des Bundes, sind lokale Vorschriften und technische Standards sowie Marktverhältnisse zu berücksichtigen.
(3) Der Bund wirkt in den unter seiner Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, in seinen Sondervermögen sowie in den sich ausschließlich oder zum Teil in seinem Eigentum befindenden juristischen Personen des Privatrechts darauf hin, dass auch diese ihre Verwaltungstätigkeit klimaneutral organisieren.
(4) Die Bundesregierung führt mit den Ländern einen Erfahrungsaustausch durch, um die Länder bei der Prüfung und im Falle der Erstellung von Regelungen, die mit den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vergleichbar sind, für ihren Verantwortungsbereich zu unterstützen.
Fachbeiträge • 5
- 1. Klimaneutralität bis 2030 in der Verwaltung: Ambitionierte Ziele treffen auf mangelndes DatenmanagementEingeschränkter ZugriffLouisa Schupp · www.detecon.com · 18. November 2023
- 2. Klimaneutralität bis 2030 in der Verwaltung: Ambitionierte Ziele treffen auf mangelndes DatenmanagementEingeschränkter ZugriffLouisa Schupp · www.detecon.com · 18. November 2023
- 3. Klimaschutzprogramm 2026 - Auswirkungen auf die öffentliche BeschaffungEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 4. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
Öffentliche Quellen • 43
- 1. 19/16166 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15012 - Der Entwurf der Bundesregierung für ein KlimaschutzgesetzBundestag Drucksachen · 19. Dezember 2019
- 2. 19/16217 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15666 - CO2-Emissionen der Bundeswehr und Reduktionsziele sowie deren Darstellung in den Nachhaltigkeitsberichten des Bundesministeriums für VerteidigungBundestag Drucksachen · 19. Dezember 2019
- 3. 19/32154 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/31902 - Bundes-Klimaschutzgesetz und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2021Bundestag Drucksachen · 20. August 2021
- 4. 20/4284 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des BundesbausBundestag Drucksachen · 7. November 2022
- 5. 19/30230 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-KlimaschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 2. Juni 2021
- 6. 20/3164 - Kleine Anfrage: Status quo und Fortschritt bei der Nachhaltigkeit der Informationstechnologie des BundesBundestag Drucksachen · 23. August 2022
- 7. 20/3619 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/3164 - Status quo und Fortschritt bei der Nachhaltigkeit der Informationstechnologie des BundesBundestag Drucksachen · 20. September 2022
- 8. 19/31438 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Juli 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. Juli 2021