(1) Zur Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 wird eine sektorübergreifende und mehrjährige Gesamtrechnung durchgeführt. Dazu werden Jahresemissionsgesamtmengen, insbesondere als Grundlage für die Überprüfung nach den §§ 5, 5a, 8 und 10 sowie für das Gesamtminderungsziel nach § 8 Absatz 1, festgelegt. Die Jahresemissionsgesamtmengen für den Zeitraum bis zum Ablauf des Jahres 2030 richten sich nach Anlage 2. Die jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 richten sich nach Anlage 3. Die Jahresemissionsgesamtmengen und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet. Spätestens im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 bis 2045 vor.
(2) Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2021 die jeweilige Jahresemissionsgesamtmenge, so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissionsgesamtmengen bis zum nächsten in § 3 Absatz 1 genannten Zieljahr gleichmäßig angerechnet. Die Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Jahresemissionsgesamtmengen in Anlage 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres zu ändern. Diese Veränderungen müssen im Einklang mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes und mit den unionsrechtlichen Anforderungen stehen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(4) Durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird die Bundesregierung die jährlichen Minderungsziele im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis einschließlich 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis einschließlich 2045 in Jahresemissionsgesamtmengen überführen, die in grundsätzlich gleichmäßigen Schritten absinken. Die Jahresemissionsgesamtmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele dieses Gesetzes und den unionsrechtlichen Anforderungen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(5) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Jahr 2028 einen Bericht zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen Entwicklungen vorlegen. In dem Bericht wird die Bundesregierung auch untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Regelungen in diesem Gesetz zur Erreichung der Klimaziele zukünftig notwendig sind und ob angesichts der Wirkung des europäischen Emissionshandels in der Zeit ab dem Jahr 2031 auf die Zuweisung von Jahresemissionsmengen für einzelne Sektoren verzichtet werden kann. Soweit erforderlich legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(6) Die Bundesregierung hat bis Ende Juni 2024 einen Bericht mit einem Vorschlag für den Übergang vom nationalen zum europäischen Brennstoffemissionshandel vorzulegen.
Fachbeiträge • 33
- 1. Bundesverfassungsgericht: Bundes-Klimaschutzgesetz teilweise verfassungswidrigEingeschränkter Zugriffwww.kunzrechtsanwaelte.de · 6. Mai 2021
- 2. Kümmerlein – Die KlimaschutzEingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 18. Mai 2021
- 3. Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreichEingeschränkter ZugriffMartin Hartmann · www.v-g-h.de · 16. Juni 2026
- 4. Kümmerlein – Reaktionen auf die KlimaschutzEingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 11. Oktober 2021
- 5. Rechtsprechungsreport Abfallrecht August 2022Eingeschränkter ZugriffDr. Henning Blatt · www.fn.legal · 25. August 2022
- 6. Novelle des Klimaschutzgesetzes NRW Klimaschutz-Beschluss des BVerfG zum KSG NRWEingeschränkter ZugriffGregor Franßen · www.fn.legal · 9. März 2022
- 7. Verpflichtung der Bundesregierung zur Nachschärfung des KlimaschutzprogrammsEingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 22. Juli 2025
- 8. Update Umweltrecht - GesetzgebungEingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 22. Juli 2025
Öffentliche Quellen • 52
- 1. 19/14948 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 8. November 2019
- 2. 19/14337 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 22. Oktober 2019
- 3. 19/15079 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften - Drucksache 19/14948 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 13. November 2019
- 4. 19/9091 - Kleine Anfrage: Finanzielle Risiken für den Bundeshaushalt durch Zukauf von Emissionszertifikaten im Rahmen der EU-LastenteilungBundestag Drucksachen · 5. April 2019
- 5. 19/22180 - Unterrichtung: Klimaschutzbericht 2019Bundestag Drucksachen · 21. August 2020
- 6. 19/20590 - Unterrichtung: Umweltgutachten 2020 des Sachverständigenrates für Umweltfragen Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und EuropaBundestag Drucksachen · 25. Mai 2020
- 7. 19/23895 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/23332 - Klimapolitische Einordnung der "Klima-Charta" vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter AltmaierBundestag Drucksachen · 3. November 2020
- 8. 19/20148 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/16716, 19/17037, 19/17193 Nr. 8 - Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Oliver Krischer, Dr. Ingrid Nestle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/17137 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-GesetzesBundestag Drucksachen · 17. Juni 2020