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27. Juni 2020
27. Juni 2020
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10. August 2021
10. August 2021
(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.
(2) Jugendverbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen, ist auf Antrag für ihre Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des Absatzes 1 zu erteilen. Zuständig ist bei Jugendverbänden, deren erkennbare Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, sonst die oberste Landesbehörde. Die Entscheidung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ist im Bundesanzeiger und im Gemeinsamen Ministerialblatt, die der obersten Landesbehörden in ihren amtlichen Mitteilungsblättern bekanntzumachen.
Fachbeiträge • 11
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- 2. Tragen von Warnwesten mit der Aufschrift "SHARIA POLICE"Eingeschränkter ZugriffH.Jeromin · www.kanzlei-jeromin.de · 16. Dezember 2016
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- 8. BVerwG 6 VR 2.09, Beschluss vom 11. August 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/2914 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2576 - Nicht vollstreckte Haftbefehle als Gefahr für die innere Sicherheit 2018Bundestag Drucksachen · 21. Juni 2018
- 2. 19/10482 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/9312 - Nicht vollstreckte Haftbefehle als Gefahr für die innere Sicherheit 2019Bundestag Drucksachen · 24. Mai 2019