Version
27. Juni 2020
27. Juni 2020
>
Version
10. August 2021
10. August 2021
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.
(2) Jugendverbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen, ist auf Antrag für ihre Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des Absatzes 1 zu erteilen. Zuständig ist bei Jugendverbänden, deren erkennbare Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, sonst die oberste Landesbehörde. Die Entscheidung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ist im Bundesanzeiger und im Gemeinsamen Ministerialblatt, die der obersten Landesbehörden in ihren amtlichen Mitteilungsblättern bekanntzumachen.
Fachbeiträge • 8
- 1. Freisprüche aufgehobenEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 11. Januar 2018
- 2. Polizisten" bleiben straflosEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 9. Dezember 2015
- 3. Freisprüche aufgehobenEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 11. Januar 2018
- 4. Polizisten' zu GeldstrafenEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 27. Mai 2019
- 5. BVerwG 6 VR 2.09, Beschluss vom 11. August 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 A 4.09, Urteil vom 01. September 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Juristisches SeminarEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de · 8. Februar 2022
- 8. Strafrecht: Gleichartige Bekleidung und VersammlungsrechtEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. Juli 2016