Version
1. August 2022
1. August 2022
>
Version
29. Dezember 2025
29. Dezember 2025
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b und 36 Absatz 2 erstellten elektronischen Dokumente bleiben in der Verwahrung des Notars. Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden.
(2) Das nach § 39a erstellte elektronische Dokument bleibt nur dann in der Verwahrung des Notars, wenn die Verwahrung verlangt wird. Die Verwahrung kann nur verlangt werden, wenn das Dokument den nach § 35 Absatz 4 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse zu beachtenden Vorgaben für die Einstellung elektronischer Dokumente in die elektronische Urkundensammlung entspricht. Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments können ausgehändigt werden. Wird die Verwahrung nicht verlangt, ist das nach § 39a erstellte elektronische Dokument auszuhändigen.
Fachbeiträge • 3
- 1. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen PräsenzbeurkundungEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen PräsenzbeurkundungEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 3. Elektronische Präsenzbeurkundung (ePb)Eingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de