Version
1. Januar 2022
1. Januar 2022
>
Version
1. August 2022
1. August 2022
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit einem Ausfertigungsvermerk versehen, in
- 1.
- einer Abschrift der Urschrift, der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift oder
- 2.
- einem Ausdruck der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift.
(2) Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift, der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein. Besteht die Ausfertigung in einer Abschrift oder einem Ausdruck der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. § 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden.
(4) Im Urkundenverzeichnis soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.
(5) Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 6
- 1. Beglaubigungen und Beurkundungen in ausländischen Online VerfahrenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 3. FAQ - Urkundenverzeichnis (UVZ)Eingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de · 6. Januar 2023
- 4. Verfahrensinformation zu 5 B 9.15Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 5 C 3.15, Beschluss vom 21. Januar 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 5 C 6.15, Beschluss vom 21. Januar 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de