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9. Juni 2017
9. Juni 2017
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1. August 2021
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Der Notar darf Bargeld zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte nicht entgegennehmen.
(2) Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn
- 1.
- hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen besteht,
- 2.
- ihm ein Antrag auf Verwahrung verbunden mit einer Verwahrungsanweisung vorliegt, in der hinsichtlich der Masse und ihrer Erträge der Anweisende, der Empfangsberechtigte sowie die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen bestimmt sind,
- 3.
- er den Verwahrungsantrag und die Verwahrungsanweisung angenommen hat.
(3) Der Notar darf den Verwahrungsantrag nur annehmen, wenn die Verwahrungsanweisung den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung und eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt.
(4) Die Verwahrungsanweisung sowie deren Änderung, Ergänzung oder Widerruf bedürfen der Schriftform.
(5) Auf der Verwahrungsanweisung hat der Notar die Annahme mit Datum und Unterschrift zu vermerken, sofern die Verwahrungsanweisung nicht Gegenstand einer Niederschrift (§§ 8, 36) ist, die er selbst oder seine Notarvertretung aufgenommen hat.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Treuhandaufträge, die dem Notar im Zusammenhang mit dem Vollzug des der Verwahrung zugrundeliegenden Geschäfts von Personen erteilt werden, die an diesem nicht beteiligt sind.
Fachbeiträge • 10
- 1. Immobilienkauf - Die Grundlagen der Verwahrung beim NotarEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 2. März 2026
- 2. Immobilienkauf - Probleme durch mangelnde Flexibilität bei VerträgenEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 2. März 2026
- 3. Musterkaufvertrag mit ErläuterungenEingeschränkter Zugriffwww.cht-legal.com · 20. Februar 2019
- 4. Notaranderkonto beim ImmobilienkaufEingeschränkter ZugriffTobias Scheidacker · www.hnts.legal · 18. Mai 2026
- 5. Treuwidrige Ausübung erfolgreich gerichtlich gestopptEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 24. März 2024
- 6. Beendigungsvereinbarung - Schriftform - AnfechtungEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 9. Dezember 2012
- 7. Die Nutzung des Notaranderkontos - und der Beurteilungsspielraum des NotarsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. Januar 2021
- 8. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/15196 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/13827 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie b) zu dem Antrag der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/11098 - Masterplan gegen Geldwäsche - Finanzkriminalität bekämpfenBundestag Drucksachen · 14. November 2019
- 2. 20/1672 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 6. Mai 2022
- 3. 19/26828 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021
- 4. 20/8292 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)Bundestag Drucksachen · 11. September 2023
- 5. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026