Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. August 2002
1. August 2002
>
Version
1. Oktober 2013
1. Oktober 2013
>
Version
1. August 2021
1. August 2021
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
(2) Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken.
(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, daß die Einhaltung der Amtspflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist. Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass
- 1.
- die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und
- 2.
- der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden.
(3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.
Fachbeiträge • 302
- 1. Wirkung, Dauer, Kosten, LöschungEingeschränkter Zugriffwww.notar-franke.de · 29. September 2026
- 2. Nießbrauch oder WohnrechtEingeschränkter Zugriffwww.notar-franke.de · 29. September 2026
- 3. BeurkundungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Mai 2025
- 4. Was umfasst das „Barvermögen“ im Testament?Eingeschränkter ZugriffHm-Ra · www.heidelberger-metzger.de · 2. Juni 2026
- 5. Immobilienkauf Berlin NotarEingeschränkter ZugriffYahia Chahrour · www.rechtsanwalt-menaker.de · 29. Dezember 2025
- 6. Was ist ein Notar? Aufgaben, Vorgaben & Kosten erklärtEingeschränkter Zugriffwww.notar-franke.de · 12. Dezember 2025
- 7. BGH, Urteil v. 14.03.2003Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 14. März 2003
- 8. Vollmachten im GrundstücksverkehrEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 26. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 18/13178 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der MediatorenBundestag Drucksachen · 20. Juli 2017
- 2. 18/11420 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz) - Drucksache 18/10935 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. März 2017
- 3. 20/4326 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II)Bundestag Drucksachen · 8. November 2022
- 4. 19/28177 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)Bundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 5. 20/14263 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Familienrechts (Familienrechtsreformgesetz)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 6. 20/12610 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung - Drucksache 20/11849 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. August 2024
- 7. 20/13255 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der VaterschaftBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2024
- 8. 20/11849 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen PräsenzbeurkundungBundestag Drucksachen · 17. Juni 2024