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Version
8. Juli 2024
8. Juli 2024
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30. Juli 2026
30. Juli 2026
(1) Der Bund kann sich an den Kosten für einmalig anfallenden Aufwand beteiligen, der mit dem verfolgten Zweck einer Finanzierung im Zusammenhang steht; ein rein zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang reicht hierfür nicht aus.
(2) Der Bund kann sich an den Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes beteiligen.
(3) Der Bund kann sich an den Kosten für bauliche Maßnahmen beteiligen, die aufgrund baurechtlicher oder eisenbahnrechtlicher Anforderungen an Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes notwendig sind.
(4) Der Bund kann sich im Rahmen der Digitalisierung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes an den folgenden infrastruktur- und fahrzeugseitigen Kosten beteiligen:
- 1.
- Kosten für die infrastruktur- und fahrzeugseitige Ausrüstung auf dem übergeordneten Netz im Sinne von § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit Betriebsleitsystemen, Kommunikationssystemen, Kapazitätsmanagementsystemen und Verkehrsmanagementsystemen, die
- a)
- die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs gewährleisten,
- b)
- die Kapazität der Schienenwege steuern oder steigern oder
- c)
- andere aufwendigere Investitionen in diese vermeiden;
- 2.
- Kosten für infrastruktur- und fahrzeugseitige IT-Leistungen, inklusive Entwicklungs- und Zulassungsleistungen, soweit diese im unmittelbaren Zusammenhang mit den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes stehen und nicht die Kosten für reine Forschungsleistungen und Entwicklungsleistungen ohne unmittelbaren Bezug zur jeweiligen IT-Leistung beinhalten.
(5) Der Bund kann sich an den Kosten für die Instandhaltung von Anlagen zur Herstellung von Barrierefreiheit an Verkehrsstationen oder für freiwillige Lärmsanierungsmaßnahmen an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes beteiligen, soweit die Errichtung solcher Anlagen oder die Durchführung solcher Maßnahmen
- 1.
- auf Initiative des Bundes und ohne Mitbestimmung der Länder erfolgt ist und
- 2.
- vom Bund ganz oder teilweise finanziert worden sind.
(6) Werden Ersatzinvestitionen bei Verkehrsstationen vorgenommen, kann der Bund diese auch dann finanzieren, wenn durch die Ersatzinvestitionen die Verkehrsstationen für den zukünftigen verkehrlichen Bedarf ertüchtigt werden. Dabei ist die Überprüfung nach § 4 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(7) Die Eisenbahnen des Bundes haben die für das Bestandsnetz zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel für Generalsanierungen der insbesondere in § 11c Absatz 2 Satz 1 benannten Hochleistungskorridore und für die Erhaltung, Erneuerung und Digitalisierung der übrigen Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes einzusetzen.
(8) Die operative Steuerung des infrastruktur- und fahrzeugseitigen Rollouts der Digitalisierung der Schiene nach Absatz 4 erfolgt durch eine Koordinierungsstelle. Diese wird in Zusammenarbeit der betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Eisenbahnen des Bundes, Länder und Aufgabenträger errichtet und betrieben. Das Bundesministerium für Verkehr unterstützt die Arbeit der Koordinierungsstelle.
Fachbeiträge • 2
- 1. Update Umweltrecht - GesetzgebungEingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 22. Juli 2025
- 2. Bundesgesetzgeber begrenzt Anstieg der TrassenentgelteEingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 17. April 2026
Öffentliche Quellen • 14
- 1. 20/10846 - Unterrichtung: Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes - Drucksachen 20/8288, 20/8651, 20/10414, 20/10416 - Anrufung des VermittlungsausschussesBundestag Drucksachen · 26. März 2024
- 2. 20/12267 - Ergänzende Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksachen 20/11341, 20/11776 - "Generalsanierung" der Hochleistungskorridore Nürnberg - Regensburg und Obertraubling - PassauBundestag Drucksachen · 8. Juli 2024
- 3. 20/10416 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/8288, 20/8651, 20/8819 Nr. 6, 20/10414 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des BundesschienenwegeausbaugesetzesBundestag Drucksachen · 21. Februar 2024
- 4. 20/8651 - Unterrichtung: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes - Drucksache 20/8288 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023
- 5. 20/7800 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024)Bundestag Drucksachen · 18. August 2023
- 6. 20/12400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025)Bundestag Drucksachen · 16. August 2024
- 7. 20/10414 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/8288, 20/8651 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des BundesschienenwegeausbaugesetzesBundestag Drucksachen · 21. Februar 2024
- 8. 20/13973 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. November 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. November 2024