(1) Das Schienenwegenetz der Eisenbahnen des Bundes wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
(2) Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist für die Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verbindlich.
(3) Der Bau oder die Änderung eines Bundesschienenweges, der fest disponiert ist oder für den der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse. Im überragenden öffentlichen Interesse liegen auch folgende Vorhaben und Maßnahmen in Bezug auf die Bundesschienenwege:
- 1.
- Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse für den Schienenpersonennahverkehr, deren Finanzierung ganz oder teilweise mit Mitteln auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erfolgt,
- 2.
- Vorhaben, die in Anlage 4 Abschnitt 2 und Anlage 5 Abschnitt 2 zum Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) bezeichnet sind,
- 3.
- mehrere Schienenwegabschnitte übergreifende Maßnahmen zur Änderung, Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von Betriebsanlagen, die mindestens einen nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes als überlastet erklärten Schienenweg umfassen sowie
- 4.
- Maßnahmen zur Digitalisierung von Schienenwegen und Schienenknoten, priorisiert Schienenkorridoren des transeuropäischen Verkehrsnetzes, soweit das Unionsrecht eine Pflicht zur durchgehenden Ausrüstung der Schienenverkehrsinfrastruktur des Kernnetzes mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem vorschreibt.
Fachbeiträge • 18
- 1. BVerwG 7 VR 6.19, Beschluss vom 19. Dezember 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 7 A 9.19, Urteil vom 15. Oktober 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 7 A 16.20, Urteil vom 05. Oktober 2021Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 7 A 13.20, Urteil vom 05. Oktober 2021Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 9 A 7.19, Urteil vom 03. November 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 7 A 10.19, Urteil vom 15. Oktober 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 7 A 14.20, Urteil vom 05. Oktober 2021Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 7 A 1.08, Beschluss vom 29. Januar 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de