(1) Die Untersuchungsstelle unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über Untersuchungen schwerer Unfälle oder sonstiger gefährlicher Ereignisse, die zu schweren Unfällen hätten führen können.
(2) Die Untersuchungsstelle erstellt einen Untersuchungsbericht. Der Untersuchungsbericht berücksichtigt die Vorgaben des Anhangs V der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, und enthält, soweit erforderlich, die im Zusammenhang mit der Untersuchung ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen.
(3) Angaben im Untersuchungsbericht, die nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben können, sind ausschließlich in einem gesonderten Berichtsteil zu führen.
(4) Die Untersuchungsstelle kann
- 1.
- schriftlich die betroffenen Eisenbahnen, Halter, Hersteller, die Sicherheitsbehörde, die Agentur sowie die beteiligten Rettungsdienste und
- 2.
- durch Bekanntmachung auf ihrer Internetseite Unfallopfer und deren Angehörige sowie Eigentümer beschädigter Sachen, einschließlich ihrer bevollmächtigten Vertreter,
(5) Die Untersuchungsstelle erstellt und veröffentlicht den Untersuchungsbericht nach Absatz 2 unverzüglich und leitet ihn der Agentur und im Fall des § 3 Absatz 4 der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landes zu. Jegliche Art der Veröffentlichung erfolgt ohne den gesonderten Berichtsteil. Auch den Betroffenen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 wird der Untersuchungsbericht ohne den gesonderten Berichtsteil zugeleitet. Die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts soll nicht später als zwölf Monate nach dem gefährlichen Ereignis erfolgen. Kann der Untersuchungsbericht nicht innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht werden, gibt die Untersuchungsstelle mindestens zu jedem Jahrestag des gefährlichen Ereignisses einen Zwischenbericht heraus, in dem der Untersuchungsfortgang und etwaige aufgetretene Sicherheitsprobleme dargelegt werden.
Fachbeiträge • 172
- 1. Pressearchive können zu Schutzvorkehrungen gegen die zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen verpflichtet seinEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 27. November 2019
- 2. BVG: Recht auf Vergessen I: Online-Pressearchive können zu Schutzvorkehrungen gegen die zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen verpflichtet seinEingeschränkter ZugriffMartin Hartmann · www.v-g-h.de · 16. Juni 2026
- 3. ARBEITGEBERVORSCHLÄGE - Konferenz zur Zukunft EuropasEingeschränkter Zugriffwww.arbeitgeber.de · 11. Oktober 2021
- 4. Das neue U.S. Outbound Investment Screening: Ein Vorbild für die EU?Eingeschränkter Zugriffwww.blomstein.com · 26. September 2023
- 5. Bundesverfassungsgericht entscheidet in einem vorzüglich begründeten Urteil gegen den EuGH!Eingeschränkter Zugriffwww.schweizer.eu · 5. Mai 2020
- 6. Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegtEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 15. August 2017
- 7. Bundesverfassungsgericht entscheidet in einem vorzüglich begründeten Urteil gegen den EuGH!Eingeschränkter Zugriffwww.schweizer.eu · 5. Mai 2020
- 8. Ein Paradigmenwechsel in der Bankenregulierung ist überfälligEingeschränkter ZugriffMaximilian Bausch · www.dr-schulte.de · 21. Dezember 2025
Öffentliche Quellen • 59
- 1. 19/4214 - Antrag: zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds KOM(2018) 476 endg.; Ratsdok. 10084/18 hier: Begründete Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon (Prüfung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)Bundestag Drucksachen · 11. September 2018
- 2. 19/2127 - Antrag: zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde KOM(2018) 131 endg.; Ratsdok. 7203/18 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) Unvereinbarkeit des Verordnungsentwurfs der EU-Kommission über die Einrichtung einer europäischen Arbeitsbehörde (ELA) mit dem SubsidiaritätsprinzipBundestag Drucksachen · 15. Mai 2018
- 3. 18/11442 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems - Drucksache 18/11229 Nr. A.8 - KOM(2016)821 endg., Ratsdok. 5278/17 hier: Stellungnahme gemäß Protokoll Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung) b) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen - Drucksache 18/11229 Nr. A.9 - KOM(2016)822 endg., Ratsdok. 5281/17 hier: Stellungnahme gemäß Protokoll Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung) c) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung ... [ESC Regulation] eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte - Drucksache 18/11229 Nr. A.10 - KOM(2016)823 endg., Ratsdok. 5283/17 hier: Stellungnahme gemäß Protokoll Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung) d) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen - Drucksache 18/11229 Nr. A.11 - KOM(2016)824 endg., Ratsdok. 5284/17 hier: Stellungnahme gemäß Protokoll Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung)Bundestag Drucksachen · 8. März 2017
- 4. 18/12426 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 18/11229 Nr. A.8 - KOM(2016)821 endg., Ratsdok. 5278/17 hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes b) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 18/11229 Nr. A.9 - KOM(2016)822 endg., Ratsdok. 5281/17 hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes c) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 18/11229 Nr. A.10 - KOM(2016)823 endg., Ratsdok. 5283/17 hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes d) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 18/11229 Nr. 11 - KOM(2016)824 endg., Ratsdok. 5284/17 hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 17. Mai 2017
- 5. 19/3001 - Antrag: zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union KOM(2018) 325 endg.; Ratsdok. 8357/18 hier: Begründete Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon (Prüfung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)Bundestag Drucksachen · 27. Juni 2018
- 6. 19/3188 - Antrag: zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden KOM(2018) 218 endg.; Ratsdok. 8713/18 hier: Begründete Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) Unvereinbarkeit des Richtlinienentwurfs des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, mit dem SubsidiaritätsprinzipBundestag Drucksachen · 4. Juli 2018
- 7. 19/582 - Antrag: zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds KOM(2017) 827 endg.; Ratsdok. 15664/17 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) Europäischer Währungsfonds darf nicht im EU-Recht begründet werdenBundestag Drucksachen · 30. Januar 2018
- 8. 19/5330 - Unterrichtung: Bericht nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung über die Risiken der Einrichtung eines Europäischen Währungsfonds für den BundeshaushaltBundestag Drucksachen · 2. November 2018