(1) Die nach diesem Abschnitt begründeten Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, ohne Rücksicht darauf in dreißig Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
(2) (weggefallen)
(3) Ansprüche auf Grund des Pariser Übereinkommens, die innerhalb von zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis gegen den Inhaber der Kernanlage wegen nuklearen Schadens, der nicht die Tötung oder Verletzung eines Menschen ist, gerichtlich geltend gemacht werden, haben Vorrang vor solchen Ansprüchen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben werden.
(4) (weggefallen)
(5) Im übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/11397 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf HinterbliebenengeldBundestag Drucksachen · 7. März 2017
- 2. 19/13439 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und VerordnungenBundestag Drucksachen · 23. September 2019