(1) Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, einen von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit Wärme belieferten Kunden, gegenüber dem es nicht bereits nach § 11 Absatz 1 verpflichtet ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat mit der nächsten turnusmäßigen Abrechnung einen nach § 15 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung des Kunden mit Wärme während eines Kalendermonats, hat das jeweilige Wärmeversorgungsunternehmen dem Kunden den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Das Wärmeversorgungsunternehmen hat den Entlastungsbetrag in der Rechnung transparent als Kostenentlastung auszuweisen.
(2) Absatz 1 ist auch für Kunden anzuwenden, die mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden. Er ist nicht für Kunden anzuwenden, soweit sie die Wärme zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wärmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern.
(3) § 3 Absatz 5 und § 11 Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 1
- 1. Preisbremsengesetz (EWPBG) – Entlastung für Verbraucher und Unternehmer » CertLexEingeschränkter ZugriffLotte · www.certlex.de · 1. Dezember 2022
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/5824 - Verordnung: Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen sowie Änderung der KWK-AusschreibungsverordnungBundestag Drucksachen · 1. März 2023
- 2. 20/6873 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher GesetzeBundestag Drucksachen · 17. Mai 2023
- 3. 20/8079 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zur Wirkung der PreisbremsenBundestag Drucksachen · 22. August 2023
- 4. 20/6390 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. April 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. April 2023