(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den zeitlichen Anwendungsbereich von Teil 2 Kapitel 1 und 2 bis zum 30. April 2024 zu verlängern und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei sie zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann; insbesondere kann sie
- 1.
- die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags nach den §§ 9 und 16, des Entlastungskontingents nach den §§ 10 und 17, der Höchstgrenzen nach § 18 sowie die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten nach § 2 Nummer 6 und Anlage 1 neu bestimmen, soweit dies für die beihilferechtliche Genehmigung der Entlastung erforderlich ist, und
- 2.
- die erforderlichen Nachweis-, Informations- und Mitteilungspflichten regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Differenzbetrags nach den §§ 9 und 16 unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 oder des § 16 Absatz 1 anzupassen und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann. Die Anpassung kann auf Entnahmestellen begrenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Anwendung findet. Die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 erfolgen. Die Anpassung soll regelmäßig überprüft werden, um die Erreichung der in § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele zu gewährleisten. Insbesondere kann die Anpassung so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser widerspiegelt.
(3) Die Rechtsverordnungen auf Grund der Absätze 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass seine Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 20/5824 - Verordnung: Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen sowie Änderung der KWK-AusschreibungsverordnungBundestag Drucksachen · 1. März 2023
- 2. 20/8433 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz - Drucksachen 20/7538, 20/7675 Nr. 2 - Verordnung zur Änderung der DifferenzbetragsanpassungsverordnungBundestag Drucksachen · 20. September 2023
- 3. 20/6016 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 20/5824, 20/5887 Nr. 2 - Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen sowie Änderung der KWK-AusschreibungsverordnungBundestag Drucksachen · 15. März 2023
- 4. 20/9346 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 20/9062, 20/9243 Nr. 2.3 - Verordnung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen (Preisbremsenverlängerungsverordnung - PBVV)Bundestag Drucksachen · 15. November 2023
- 5. 20/7538 - Verordnung: Verordnung zur Änderung der DifferenzbetragsanpassungsverordnungBundestag Drucksachen · 4. Juli 2023
- 6. 20/9941 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/9618 - Weiterer Umgang der Bundesregierung mit dem Klima- und Transformationsfonds und dem WirtschaftsstabilisierungsfondsBundestag Drucksachen · 29. Dezember 2023
- 7. 20/9062 - Verordnung: Verordnung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen (Preisbremsenverlängerungsverordnung - PBVV)Bundestag Drucksachen · 2. November 2023
- 8. 20/7225 - Verordnung: Verordnung zur Änderung der DifferenzbetragsanpassungsverordnungBundestag Drucksachen · 14. Juni 2023