(1) In der nächstfolgenden Verbrauchsabrechnung hat der Lieferant die finanzielle Entlastung nach den §§ 3, 6, 11 und 14 dieses Gesetzes und nach den §§ 2, 4 und 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes gesondert auszuweisen und zugunsten des Letztverbrauchers oder des Kunden zu berücksichtigen.
(2) Lieferanten, Vermieter und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer haben die Höhe der finanziellen Entlastung verbunden mit dem jeweiligen Namen und der Anschrift des Letztverbrauchers, Kunden, Mieters oder Wohnungseigentümers für eine elektronische Übermittlung an die dafür zuständige Stelle des Bundes vorzuhalten und auf Anforderung nach amtlich bestimmtem Datensatz zu übermitteln. Auf Antrag kann die zuständige Stelle des Bundes zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; dabei sind in diesem Fall für die Informationen nach Satz 1 amtlich vorgeschriebene Vordrucke zu verwenden und zu übermitteln. Die Informationen nach Satz 1 unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen wie die Verbrauchsabrechnung.
Fachbeiträge • 1
- 1. Energiepreisbremsen: Übergangslösung für die Prüfbehörde und FristverlängerungenEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 19. Juli 2023
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/4915 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/4685 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher BestimmungenBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2022
- 2. 20/7395 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/6873 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher GesetzeBundestag Drucksachen · 21. Juni 2023