(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 5 erfasst
- 1.
- die Preise für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen,
- 2.
- Angaben darüber, ob es sich bei den Käuferinnen und Käufern sowie den Verkäuferinnen und Verkäufern jeweils um natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts handelt,
- 3.
- die Angabe über das Vorhandensein einer familiären Beziehung zwischen den Käuferinnen und Käufern und den Verkäuferinnen und Verkäufern sowie
- 4.
- für die Kaufwerte landwirtschaftlicher Grundstücke zusätzlich die Angabe darüber, ob es sich bei den Käuferinnen und Käufern sowie bei den Verkäuferinnen und Verkäufern um eine Landwirtin oder einen Landwirt oder eine Nichtlandwirtin oder einen Nichtlandwirt handelt.
(2) Auskunftspflichtig sind die Finanzämter oder die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/13444 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die PreisstatistikBundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 2. 19/14624 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik - Drucksache 19/13444 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. Oktober 2019
- 3. 20/13254 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes und weiterer statistischer Gesetze (Außenhandelsstatistikänderungsgesetz - AHStatG-ÄndG) - Drucksache 20/12791 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2024
- 4. 21/3735 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der NotareBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026