Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
- Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn diese durch
- a)
- virologische Untersuchung oder
- b)
- serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epidemiologischen Anhaltspunkten
- 2.
- Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung oder der serologischen Untersuchung nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit befürchten lässt.