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§ 7§ 9
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  1. DADG

§ 8 DADG - Auskunftserteilung

(1) Die nach der Datenverordnung verpflichteten Personen haben auf Verlangen der Bundesnetzagentur

1.
die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach § 2 sowie nach der Datenverordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und
2.
die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
Bei juristischen Personen, bei Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.

(2) Die nach Absatz 1 zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Weitere Inhalte
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  • OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.07.2023 - 1 OB 46/23
  • BGH, Beschluss vom 04.12.2023 - VIa ZR 7/23
  • § 6 TierSchHuV - Anforderungen an die Zwingerhaltung
  • § 2 GGKontrollV - Begriffsbestimmungen
  • § 1 FoVHgV - Bestimmung und Bezeichnung von Herkunftsgebieten
  • § 9 FKüAusbV - Prüfungsbereich
  • § 5 FahrmAusbV - Ausbildungsberufsbild
  • § 3 KmV - Behandlung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten
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