Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2016
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1. August 2022
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7. Januar 2026
7. Januar 2026
(1) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlischt nach Maßgabe des § 13.
(2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gelten die §§ 14 und 15 mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 Nummer 9. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. § 46a Absatz 2 gilt entsprechend. Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht.
(3) Werden nach einer Zulassung nach § 46a weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 46a unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.
(4) Der Syndikusrechtsanwalt hat der nach § 56 Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlagepflichten nach § 56 Absatz 3 auch jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses,
- 2.
- jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses.
Fachbeiträge • 57
- 1. Rechtsanwaltskammer FreiburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-freiburg.de · 13. September 2026
- 2. Rechtsanwaltskammer FreiburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-freiburg.de · 13. September 2026
- 3. Wichtige Änderungen für Syndikusrechtsanwält*innenEingeschränkter ZugriffTilman Winkler · www.rak-freiburg.de · 21. Dezember 2022
- 4. AGH Berlin stärkt anwaltliche StandesrechteEingeschränkter ZugriffRa Dr. Stefan Rinke · www.ra-micro.de · 22. April 2024
- 5. Hanseatische Rechtsanwaltskammer HamburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-hamburg.de · 18. Januar 2025
- 6. Berichte aus dem Vorstand 2023Eingeschränkter Zugriffwww.rak-muenchen.de · 14. November 2024
- 7. FAQsEingeschränkter Zugriffwww.rak-muenchen.de · 20. März 2026
- 8. AGH Hamm: Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Freistellung aufgrund Tätigkeit als BetriebsratsvorsitzenderEingeschränkter Zugriffwww.rak-muenchen.de · 12. Juni 2015
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/23821 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen der durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte erfolgten Änderungen auf die Zulassungspraxis der Rechtsanwaltskammern und der Patentanwaltskammer sowie auf die Befreiungspraxis in der gesetzlichen RentenversicherungBundestag Drucksachen · 22. Oktober 2020
- 2. 19/27670 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 3. 21/2730 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen der Bundesregierung für BürokratierückbauBundestag Drucksachen · 6. November 2025
- 4. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026