Version
18. Mai 2017
18. Mai 2017
>
Version
1. August 2021
1. August 2021
>
Version
7. Januar 2026
7. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
- 1.
- deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
- 2.
- in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,
- 3.
- die offenkundig sind oder
- 4.
- die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
Fachbeiträge • 18
- 1. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer VorschriftenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. Richtungsweisend: Ewer bespricht Transparenz-Urteil des BGHEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 12. April 2017
- 3. Mehr Transparenz bei Anwaltskammer ‒ Informationsanspruch für jedenEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 7. April 2017
- 4. Richtungsweisend: Ewer bespricht Transparenz-Urteil des BGHEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 12. April 2017
- 5. Mehr Transparenz bei Anwaltskammer ‒ Informationsanspruch für jedenEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 7. April 2017
- 6. BVerwG 7 C 23.18, Urteil vom 10. April 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Richtungsweisend: Ewer bespricht Transparenz-Urteil des BGHEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 12. April 2017
- 8. Richtungsweisend: Ewer bespricht Transparenz-Urteil des BGHEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 12. April 2017