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1. Juni 2007
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1. September 2009
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18. Mai 2017
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1. August 2022
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7. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.
(2) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
- die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft oder die Rücknahme oder den Widerruf einer solchen Zulassung,
- 2.
- die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer,
- 3.
- die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder
- 4.
- die Einleitung oder die Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit
- 1.
- sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
- 2.
- besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.