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1. Juni 2007
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1. September 2009
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15. August 2013
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1. August 2021
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1. August 2022
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7. Januar 2026
7. Januar 2026
Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. Satz 1 gilt auch für den Verwaltungsaufwand, der der Bundesrechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs entsteht und den sie der Rechtsanwaltskammer in Rechnung stellt. Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten.
Fachbeiträge • 3
- 1. Gebühren für die Zulassung zur AnwaltschaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Dezember 2011
- 2. RechtsanwaltskammerEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. August 2026
- 3. Anwaltszulassung 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. Juli 2015