BRAO
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1. September 2009
1. September 2009
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7. Januar 2026
7. Januar 2026
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.
Fachbeiträge • 69
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- 6. Verwaltungsprozess 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. Februar 2017
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