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Version
21. Januar 2026
21. Januar 2026
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6. Mai 2026
6. Mai 2026
(1) In der Ansparphase ist die Deckungsrückstellung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge und der daraus erzielten Erträge. Dabei kann ein kollektives Versorgungskapital gebildet werden, das den Versorgungsanwärtern insgesamt planmäßig zugerechnet ist.
(2) In der Rentenbezugszeit ist die Deckungsrückstellung nach der retrospektiven Methode zu bilden, wobei die Deckungsrückstellung bei Rentenbeginn dem vorhandenen Versorgungskapital des Versorgungsanwärters entspricht.
(3) Mit Zusatzbeiträgen nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes und daraus erzielten Erträgen kann eine zusätzliche Deckungsrückstellung gebildet werden, die den Versorgungsberechtigten insgesamt zugeordnet ist.
(4) Der zusätzlichen Deckungsrückstellung nach Absatz 3 können Nettokapitalerträge aus der Vermögensanlage nach § 34 zugeführt werden, wenn die Vermögensanlage der reinen Beitragszusage für die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger zusammen erfolgt und der Tarifvertrag, der der reinen Beitragszusage zugrunde liegt, die Zuführung zur zusätzlichen Deckungsrückstellung vorsieht. Zugeführt werden dürfen Nettokapitalerträge, die einen in Prozent der Vermögensanlage festgelegten Schwellenwert übersteigen. Der Prozentsatz muss mindestens doppelt so hoch sein wie der Rechnungszins, mit dem der in § 36 Absatz 1 angegebene Barwert berechnet wird. Der Prozentsatz ist in Abhängigkeit von der erwarteten Volatilität dieses Rechnungszinses festzulegen. Dem nach diesem Absatz finanzierten Teil der zusätzlichen Deckungsrückstellung dürfen keine Nettokapitalerträge zugeführt werden, wenn sie über einer angemessen festgelegten Obergrenze liegt.
Fachbeiträge • 3
- 1. Betriebsrentenstärkungsgesetz 2.0Eingeschränkter ZugriffDr. Lars Hinrichs, Ll.M. (Univ. Stockholm) · www.deloittelegal.de · 15. Juli 2024
- 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz 2.0Eingeschränkter ZugriffDr. Lars Hinrichs, Ll.M. (Univ. Stockholm) · www.deloittelegal.de · 15. Juli 2024
- 3. Betriebsrentenstärkungsgesetz 2.0Eingeschränkter ZugriffDr. Lars Hinrichs, Ll.M. (Univ. Stockholm) · www.deloittelegal.de · 15. Juli 2024
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/12612 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11286 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Katja Kipping, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/11402 - Gesetzliche Rente stabilisieren - Gute Rente für alle sichern c) zu dem Antrag der Abgeordneten Markus Kurth, Kerstin Andreae, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/10384 - Für eine faire und nachhaltige betriebliche Altersversorgung und ein stabiles Drei-Säulen-SystemBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 2. 21/1859 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 29. September 2025