(1) Für Einrichtungen, die vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften.
(2) Für Einrichtungen, die nach § 79 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), das zuletzt durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, von der Anwendung des § 28 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der genannten Fassung widerruflich befreit sind, gilt die Befreiung als Erlaubnis nach Artikel 1 § 45.
(3) Eine am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Einrichtung, zu deren Betrieb der Träger einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 45 bedarf, darf ohne diese Erlaubnis weiterbetrieben werden, sofern die Erlaubnis unverzüglich beantragt wird. Bis zum Abschluß des Erlaubniserteilungsverfahrens kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den Betrieb einer solchen Einrichtung untersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen zu gefährden und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu erwarten ist.
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 8/3108 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der JugendhilfeBundestag Drucksachen · 9. August 1979
- 2. 13/70 - Unterrichtung: Bericht über die Situation der Kinder und Jugendlichen und die Entwicklung der Jugendhilfe in den neuen Bundesländern - Neunter Jugendbericht - mit der Stellungnahme der Bundesregierung zum Neunten JugendberichtBundestag Drucksachen · 8. Dezember 1994
- 3. 13/11368 - Unterrichtung: Bericht über die Lebenssituation von Kindern und die Leistungen der Kinderhilfen in Deutschland - Zehnter Kinder- und Jugendbericht - mit der Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 25. August 1998
- 4. 14/8181 - Unterrichtung: Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland mit der Stellungnahme der Bundesregierung (Elfter Kinder- und Jugendbericht)Bundestag Drucksachen · 4. Februar 2002