(1) Bis zum 31. Dezember 1994 sind abweichend von Artikel 1 in folgenden Fassungen anzuwenden:
- 1.
- § 17 Abs. 1 Satz 1:"(1) Müttern und Vätern kann im Rahmen der Jugendhilfe Beratung in Fragen der Partnerschaft angeboten werden, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen."
- 2.
- § 17 Abs. 2:"(2) Im Fall der Trennung oder Scheidung können Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt werden, das als Grundlage für die richterliche Entscheidung über das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung dienen kann."
- 3.
- § 20 Abs. 1:"(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so kann der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
- 1.
- er wegen berufsbedingter Abwesenheit oder Krankheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
- 2.
- die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,
- 3.
- Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen."
- 4.
- § 20 Abs. 2:"(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so kann unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl förderlich ist."
- 5.
- § 41 Abs. 1 Satz 1:"(1) Einem jungen Volljährigen kann Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist."
- 6.
- § 41 Abs. 4:"(4) Der junge Volljährige kann auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten werden."
(2) Bis zum 31. Dezember 1994 ist Artikel 1 § 27 Abs. 2 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
"Wenn und soweit die in den §§ 31 und 32 genannten Hilfearten nicht bedarfsgerecht zur Verfügung stehen, sollen sie vorrangig Kindern und Jugendlichen geleistet werden, denen sonst Hilfe zur Erziehung nach § 33 oder § 34 gewährt werden müßte."
(3)
Öffentliche Quellen • 12
- 1. 11/8494 - Unterrichtung: Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Bericht "Empfehlungen der Expertenkommission der Bundesregierung zur Reform der Versorgung im psychiatrischen und psychotherapeutisch/psychosomatischen Bereich" auf der Grundlage des Modellprogramms "Psychiatrie" der BundesregierungBundestag Drucksachen · 27. November 1990
- 2. 12/1178 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des ungeborenen LebensBundestag Drucksachen · 20. September 1991
- 3. 12/1179 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der ungeborenen KinderBundestag Drucksachen · 20. September 1991
- 4. 12/3711 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/2866 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 11. November 1992
- 5. 12/2875 - Empfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der F.D.P. - Drucksache 12/551 - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz) Gesetzentwurf der Abgeordneten Christina Schenk, Dr. Klaus-Dieter Feige, Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 12/696 - Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Entscheidungsfreiheit von Frauen beim Umgang mit ungewollten Schwangerschaften Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 12/841 - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des werdenden Lebens durch Förderung einer kinderfreundlichen Gesellschaft, durch rechtlich gewährleistete Hilfen für Familien und Schwangere sowie zur Sexualerziehung und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruches (Familien- und Schwangerenhilfegesetz - FamSchHG) Gesetzentwurf der Abgeordneten Petra Bläss, Jutta Braband, Ulla Jelpke, Andrea Lederer und der Gruppe der PDS/Linke Liste - Drucksache 12/898 - Entwurf eines Gesetzes zur Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs und zur Sicherung von Mindeststandards für Frauen zum Schwangerschaftsabbruch Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 12/1178 (neu) - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des ungeborenen Lebens Gesetzentwurf der Abgeordneten Herbert Werner (Ulm), Monika Brudlewsky, Claus Jäger, Norbert Geis, Hubert Hüppe u. a. - Drucksache 12/1179 - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der ungeborenen Kinder Gesetzentwurf der Abgeordneten Inge Wettig-Danielmeier, Uta Würfel, Dr. Hans de With, Gerhart Rudolf Baum, Susanne Rahardt-Vahldieck, Dr. Wolfgang Ullmann u. a. - Drucksache 12/2605 (neu) - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz)Bundestag Drucksachen · 22. Juni 1992
- 6. 12/2866 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 22. Juni 1992
- 7. 13/70 - Unterrichtung: Bericht über die Situation der Kinder und Jugendlichen und die Entwicklung der Jugendhilfe in den neuen Bundesländern - Neunter Jugendbericht - mit der Stellungnahme der Bundesregierung zum Neunten JugendberichtBundestag Drucksachen · 8. Dezember 1994
- 8. 12/6343 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 1631 BGB (Mißhandlungsverbotsgesetz)Bundestag Drucksachen · 3. Dezember 1993