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1. November 2000
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26. November 2019
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
- 1.
- die Bezeichnung des Dateisystems,
- 2.
- die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,
- 3.
- den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,
- 4.
- die Art der zu verarbeitenden Daten,
- 5.
- die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
- 6.
- die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
- 7.
- Prüffristen und Speicherungsdauer.