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30. Juni 2002
30. Juni 2002
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30. August 2002
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1. April 2004
1. April 2004
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,
- 1.
- die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat,
- 2.
- die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat,
- 3.
- wenn in den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches die Vereinigung nicht oder nicht überwiegend im Inland besteht und die im Inland begangenen Beteiligungshandlungen von untergeordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße Mitgliedschaft beschränken.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist.
(3) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 3 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(5) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.
Fachbeiträge • 11
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Öffentliche Quellen • 41
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- 2. 19/5241 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4514 - Maßnahmen bezüglich nach Deutschland zurückgekehrter freiwilliger Kämpferinnen und Kämpfer gegen den ISBundestag Drucksachen · 24. Oktober 2018
- 3. 19/4514 - Kleine Anfrage: Maßnahmen bezüglich nach Deutschland zurückgekehrter freiwilliger Kämpferinnen und Kämpfer gegen den ISBundestag Drucksachen · 25. September 2018
- 4. 19/6684 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6292 - Islamistischer Terrorismus in DeutschlandBundestag Drucksachen · 21. Dezember 2018
- 5. 18/11912 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11680 - Freiwillige Kämpferinnen und Kämpfer aus Deutschland gegen den ISBundestag Drucksachen · 10. April 2017
- 6. 18/12322 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Mai 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2017
- 7. 18/13423 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/13302 - Bericht des Bundeskriminalamtes über zurückkehrende Anti-IS-KämpferBundestag Drucksachen · 28. August 2017
- 8. 19/3716 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3505 - Organisierte Kriminalität und Einflussnahme im FinanzsektorBundestag Drucksachen · 6. August 2018