Version
1. September 2004
1. September 2004
>
Version
27. Januar 2026
27. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(3) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
Fachbeiträge • 28
- 1. LG Hamburg zum Beweisverwertungsverbot bei FunkzellenabfragenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 28. Juli 2024
- 2. #20/2023Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 25. August 2023
- 3. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 2 StrEGEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 15. Oktober 2023
- 6. Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt auch für den sich selbst verteidigenden RechtsanwaltEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 27. Oktober 2023
- 7. Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt auch für den sich selbst verteidigenden RechtsanwaltEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 27. Oktober 2023
- 8. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va