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1. September 2004
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1. Oktober 2009
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31. Dezember 2015
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27. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen versandt werden.
(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.
(4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.
Fachbeiträge • 5
- 1. Justizverwaltungsakte - und die Rechtsmittel im StrafverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Februar 2021
- 2. Die Stellung der Verletzten im ErmittlungsverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw
- 3. # 22/03Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 10. November 2003
- 4. Genügend Vorbereitungszeit für das letzte WortEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 3. April 2025
- 5. Genügend Vorbereitungszeit für das letzte WortEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 3. April 2025