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1. Juli 2002
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1. August 2015
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27. Januar 2026
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(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird.
(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt wird und die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die inländische Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.
(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.
(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein. § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Frist in Absatz 4 ein Jahr beträgt.
Fachbeiträge • 6
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- 4. StGB § 339 - Rechtsbeugung nicht schon bei falscher RechtsanwendungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Joachim Lauenburg · www.ihr-anwalt-hamburg.de · 8. Januar 2012
- 5. Zurückschiebung eines Ausländers und das Einvernehmen der StaatsanwaltschaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. März 2011
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Öffentliche Quellen • 3
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- 3. 21/4151 - Kleine Anfrage: Praxis und Auswirkungen der Strafverfolgung beim Fahren ohne FahrscheinBundestag Drucksachen · 16. Februar 2026