(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.
(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.
(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.
Fachbeiträge • 27
- 1. Die Revision im Strafverfahren (Teil 1)Eingeschränkter ZugriffDetlef Burhoff · https://mkg-online.de/ · 1. Juni 2022
- 2. Erfolgreiche Sprungrevision der MPPEingeschränkter ZugriffDr. Anthea Pitschel · https://muegge-pitschel.de/blog/ · 10. März 2024
- 3. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Die Revision im Strafverfahren (Teil 1)Eingeschränkter ZugriffDetlef Burhoff · https://mkg-online.de/ · 1. Juni 2022
- 8. öffentliches recht ArchiveEingeschränkter ZugriffMarie-Lou Merhi · https://juraexamen.info/ · 10. Dezember 2025