Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. August 2015
1. August 2015
>
Version
24. August 2017
24. August 2017
>
Version
27. Januar 2026
27. Januar 2026
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.
Fachbeiträge • 33
- 1. Rechtsbehelfe in der Strafvollstreckung (Teil 2)Eingeschränkter ZugriffLawbuero · www.holzer-goldmann.de · 1. Januar 2015
- 2. Rechtsschutz gegen den bei der Ausweisung erlassenen VollstreckungshaftbefehlEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. Oktober 2014
- 3. Rechtskräftige Verurteilung und Folgen erklärtEingeschränkter ZugriffKarl Matthias Göbel · www.strafverteidiger-gp.de · 17. August 2023
- 4. Einspruchsfrist gegen Strafbefehl - Antrag auf Wiedereinsetzung - RechtskraftEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 23. Mai 2024
- 5. Formen im deutschen Recht [VR Wissen]Eingeschränkter ZugriffVon Rueden Rechtsanwälte · www.rueden.de · 24. Juli 2025
- 6. EGStGB Art. 313 Abs. 1, KCanG, Neufestsetzung der Strafe, Voraussetzungen, Urteilsfeststellungen, EinheitsjugendstrafeEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Joachim Lauenburg · www.ihr-anwalt-hamburg.de · 11. Dezember 2024
- 7. BtMG § 35, StPO § 454b Abs. 2 Reihenfolge der Vollstreckung - ZurückstellungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Joachim Lauenburg · www.ihr-anwalt-hamburg.de · 31. Oktober 2011
- 8. StPO § 459e, StPO § 459h; EGStGB Art. 293; EGGVG § 23, § 29; StGB § 43Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Joachim Lauenburg · www.ihr-anwalt-hamburg.de · 4. Januar 2012
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/14258 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur modernen und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens, zur Modernisierung der Zeugnisverweigerungsrechte in gerichtlichen Verfahren und zur Überarbeitung von Vermögensabschöpfung und Unterbringung im JugendstrafrechtBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024