Version
1. November 2000
1. November 2000
>
Version
1. Januar 2008
1. Januar 2008
>
Version
26. Juli 2012
26. Juli 2012
>
Version
24. August 2017
24. August 2017
>
Version
26. November 2019
26. November 2019
>
Version
13. Dezember 2019
13. Dezember 2019
>
Version
27. Januar 2026
27. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.
(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
Fachbeiträge • 2
- 1. Akteneinsicht für ein kirchenrechtliches VerfahrenEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 17. April 2026
- 2. Akteneinsicht für ein kirchenrechtliches VerfahrenEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 17. April 2026