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1. Januar 2007
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1. Juli 2017
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27. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Strafbefehl enthält
- 1.
- die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,
- 2.
- den Namen des Verteidigers,
- 3.
- die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,
- 4.
- die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
- 5.
- die Beweismittel,
- 6.
- die Festsetzung der Rechtsfolgen,
- 7.
- die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird.
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.
Fachbeiträge • 8
- 1. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Strafbefehl nach §408a StPO ohne TatvorwurfEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 4. Februar 2018
- 3. BVerfG Beschluss vom 07.04.1976 - 2 BvR 728/75Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 6. April 1976
- 4. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Illegale Beschäftigung: Anforderungen an Anklage- und StrafbefehlEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 19. Februar 2013