Version
30. Juni 2002
30. Juni 2002
>
Version
30. August 2002
30. August 2002
>
Version
1. April 2003
1. April 2003
>
Version
28. Dezember 2003
28. Dezember 2003
>
Version
1. Januar 2005
1. Januar 2005
>
Version
19. Februar 2005
19. Februar 2005
>
Version
1. Juli 2005
1. Juli 2005
>
Version
1. Januar 2008
1. Januar 2008
>
Version
4. August 2009
4. August 2009
>
Version
27. Januar 2015
27. Januar 2015
>
Version
20. Juni 2015
20. Juni 2015
>
Version
24. Oktober 2015
24. Oktober 2015
>
Version
15. Oktober 2016
15. Oktober 2016
>
Version
10. November 2016
10. November 2016
>
Version
1. Januar 2017
1. Januar 2017
>
Version
22. Juli 2017
22. Juli 2017
>
Version
24. August 2017
24. August 2017
>
Version
26. November 2020
26. November 2020
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn
- 1.
- bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100b Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
- 2.
- die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,
- 3.
- auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind, und
- 4.
- die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
- 1.
- der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte sich dort aufhält und
- 2.
- die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
Fachbeiträge • 28
- 1. Landestrojaner ohne Rechtsgrundlage im Einsatz?Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 27. Juni 2011
- 2. Weg frei für den StaatstrojanerEingeschränkter ZugriffWiebke Kummer · https://www.datenschutz-notizen.de/category/datenschutz-grundverordnung/ · 4. Juli 2017
- 3. Verbot heimlicher Videoüberwachung verfassungswidrig?Eingeschränkter ZugriffDr. Datenschutz · https://www.dr-datenschutz.de/ · 10. Mai 2013
- 4. Innenminister fordern digitale Assistenten als Beweismittel vor GerichtEingeschränkter ZugriffDr. Datenschutz · https://www.dr-datenschutz.de/ · 6. Juni 2019
- 5. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Sprengmittel ArchiveEingeschränkter ZugriffSören Hemmer · https://juraexamen.info/ · 29. Mai 2019
- 8. 1. Staatsexamen ArchiveEingeschränkter ZugriffNicolas Hohn-Hein · https://juraexamen.info/ · 28. Juli 2012